Wenn das Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung und im Rahmen einer ärztlichen Behandlung notwendig ist, dann werden die Kosten für das verordnete Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenkasse zahlt dann nicht nur für die Bereitstellung des Hilfsmittels, sondern auch eventuell benötigtes Zubehör, die individuelle Anpassung, die Schulung im Gebrauch und anfallende Reparaturen. Der Antragsteller muss lediglich einen Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 10,00 Euro zuzahlen.
Vorraussetzung für eine Kostenübernahme ist immer, dass Sie einen Antrag auf das Hilfsmittel stellen – und dass das Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis geführt wird. Wenn Sie unsicher sind, ob das von Ihnen gewünschte Hilfsmittel in der gewählten Ausführung erstattungsfähig ist, dann können Sie im Hilfsmittelverzeichnis nachschlagen, das in Sanitätsfachgeschäften oder bei den Kassen zur Einsicht bereit liegt. Oder Sie fragen direkt bei Ihrer Kasse nach.
Beachten Sie: Es gibt auch Hilfsmittel, die grundsätzlich weder von der Kranken- noch von der Pflegekasse bezahlt werden, darunter fallen z.B. in der Regel Massagegeräte und Bestrahlungslampen. Auch hierzu werden Sie im Zweifel im Sanitätsfachgeschäft informiert.